18. August 2010
VKI-Sieg gegen AvW
Utl.: OGH sieht Ausschluss der ordentlichen und der außerordentlichen
Kündigung in Genuss-Schein-Bedingungen der AvW als nichtig an. =
Wien (OTS/VKI) - Der Verein für Konsumenteninformation (VKI)
führte im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums eine
Verbandsklage gegen die AvW Gruppe AG. Der Oberste Gerichthof (OGH)
bestätigt nun die Rechtsansicht des VKI, dass sowohl der Ausschluss
der außerordentlichen als auch der ordentlichen Kündigung für die
Zeichner in den Genuss-Schein-Bedingungen der AvW gröblich
benachteiligend und damit gesetzwidrig und nichtig ist. Diese
Entscheidung wird auf die Rechtsstellung der Geschädigten im Konkurs
wesentlichen Einfluss haben.
Die AvW hatte in ihren Genuss-Scheinen für die Zeichner beide
Arten der Kündigung ausgeschlossen. Die Zeichner sollten - auch bei
wichtigen Gründen - die Genuss-Scheine nicht kündigen können und
während für die AvW (nach drei Jahren ab Zeichnung) eine ordentliche
Kündigung vorgesehen war, sollte diese für die Zeichner nicht gelten
- ein Recht auf ordentliche Kündigung war für diese ebenfalls
ausgeschlossen worden.
Inzwischen wurde über das Vermögen der AvW das Konkursverfahren
eröffnet. Dabei stellt sich die wesentliche Frage, ob die Hingabe des
Kapitals durch die Zeichner als Eigenkapital oder als Fremdkapital zu
werten ist. Ist es Eigenkapital, dann wären die Zeichner im Konkurs
nachrangige Gläubiger mit wenig Aussicht auf Befriedigung. Ist es
Fremdkapital, dann wären die Zeichner Konkursgläubiger und hätten
eine Chance auf diesem Weg einen Teil des verlorenen Vermögens zurück
zu bekommen. Dazu kommt, dass die AvW-Gesellschaften - so die Medien
- derzeit die von ihnen selbst beantragte Konkurseröffnung bekämpfen.
Auch mit dem Argument, es handle sich bei den Genuss-Scheinen um
Eigenkapital.
Die Frage der Kündbarkeit einer Beteiligung ist eine wesentliche
Vorfrage zur Beurteilung, ob Eigen- oder Fremdkapital vorliegt.
Der OGH sieht den Ausschluss der ordentlichen Kündigung
insbesondere deshalb als gröblich benachteiligend, da sich die
Gesellschaft sehr wohl ein ordentliches Kündigungsrecht im Vertrag
vorbehielt. Der Ausschluss der Kündigung ist nichtig - die Klausel
fällt weg. Nun stellt sich die Frage, wie diese Vertragslücke zu
füllen ist.
"Wir gehen davon aus, dass - in ergänzender Vertragsauslegung -
den Zeichnern ebenfalls ein Kündigungsrecht zusteht und daher im
Konkurs davon auszugehen sein wird, dass es sich um Fremdkapital
handelt", sagt Dr. Peter Kolba, Leiter des Bereiches Recht im VKI.
"Wir hoffen, dass es nun zu einer beschleunigten Abwicklung des
Konkurses kommen kann."
Die Frist zur Anmeldung von Forderungen im Konkursverfahren ist
bislang auf den 30.9.2010 erstreckt. "Wir hoffen, dass das
Konkursgericht und der Masseverwalter zum einen zu den aufgeworfenen
Rechtsfragen klar Stellung nehmen und zum anderen die Frist für
Forderungsanmeldungen nochmals erstrecken. Die Geschädigten sollen
ausreichend Zeit haben, sich rechtlich beraten zu lassen um danach
eine Anmeldung von Forderungen durchzuführen", meint Dr. Kolba. "Wir
werden jedenfalls allen TeilnehmerInnen an der VKI-Sammelaktion im
September ausführliche Informationen über die weitere Vorgangsweise
mitteilen."
Das Urteil und Tipps für Verbraucher sind auf
www.verbraucherrecht.at gratis zugänglich.
Rückfragehinweis:
Verein für Konsumenteninformation
Dr. Peter Kolba, Leiter Bereich Recht
Tel.: 01 / 58877 - 320
Digitale Pressemappe: http://www.ots.at/pressemappe/226/aom
*** OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER
INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT ***
6. Mai 2010
Konkursanmeldung
Nach Rücksprache mit dem zuständigen Masseverwalter Dr. Brandl wird folgende Vorgangsweise vorgeschlagen:
- Den Genussscheinbesitzern wird derzeit geraten, die Forderung noch nicht anzumelden, da laut Masseverwalter der Ausgang des derzeit beim OLG Graz anhängigen Verfahrens VKI / AvW abgewartet werden sollte. Entscheidend ist für den Masseverwalter die Frage, welche Rechtsnatur die sogenannten Genussscheine überhaupt haben (Anteil am Stammkapital, Darlehen....)
- Solange das nicht geklärt ist wird der Masseverwalter alle angemeldeten Forderungen von Genussscheinbesitzern schon aus Haftungsgründen ohne weitere Prüfung pauschal bestreiten. Derzeit kann nicht einmal gesagt werden, ob die Gläubiger zumindest die Gerichtsgebühren für die Anmeldung retour erhalten, es sollen also durch die Pressemitteilung den Gläubigern möglicherweise sinnlose Kosten erspart werden.
- Zur Anmeldefrist (30.06.2010) ist zu sagen, dass er bereits beim Konkursgericht um eine Verlängerung dieser Frist ersucht hat, er geht davon aus, dass seinem Ersuchen sehr bald entsprochen wird.
Davon ganz abgesehen ist es aufgrund der Komplexität des Verfahrens gänzlich auszuschließen, dass die Verwertung des Vermögens und eine (Zwischen-)Ausschüttung an die Gläubiger in absehbarer Zeit erfolgen wird. Eine nachträgliche Anmeldung ohne Verlust irgendwelcher Ansprüche wird daher nach heutigem Wissen noch lange nach dem 30.06. möglich sein.
5. Mai 2010
AvW-Gutachter spricht von "Abzocke"
"Geschäft mit Gier der Anleger"
"Es handelt sich um etwas, was umgangssprachlich als Abzocke bezeichnet wird, und um ein Geschäft mit der Gier der Anleger in den Boomjahren von 2001 bis 2006." So formuliert es der Gerichtssachverständige Fritz Kleiner in seinem rund 800-seitigen Gutachten über die AvW-Investment-Gesellschaften von Wolfgang Auer-Welsbach, die am Dienstag Konkurs angemeldet haben.
Kurse selber festgesetzt
Sinngemäß heißt es in dem Gutachten, der Kurs von AvW-Wertpapieren, der so genannten Genussscheine, habe sich nicht aus Angebot und Nachfrage ergeben. Bis ins Jahr 2001 sei er offenbar von Firmengründer Wolfgang Auer-Welsbach festgelegt worden: "Die Berechnungsblätter über den Kurs der Genussscheine hat Dr. Auer-Welsbach bis zum Jahr 2000 selbst erstellt. Nach den Feststellungen im Gutachten konnte der Sachverständige weder intellektuell noch sachlich diese Berechnungen nachvollziehen."
Künstlich hochgehalten
Später wurde der Wertpapier-Kurs offenbar durch ein "perpetuum mobile", wie es im Gutachten heißt, künstlich hochgehalten. Konkret: Wenn Anleger Wertpapiere gekauft haben, hat eine AvW-Gesellschaft einer zweiten AvW-Gesellschaft Provisionen bezahlt. Diese Provisionen für Wertpapierverkäufe erhöhten dem Gutachter zufolge den Gewinn und damit wieder den Wertpapierkurs. Gutachter Kleiner geht davon aus, "dass die AvW-Invest AG ohne die Provisionserträge der AvW-Gruppe nicht lebensfähig gewesen wäre."
Provisionen an Auer-Welsbach selbst
AvW besitzt Beteiligungen an diversen Firmen in Österreich und Deutschland sowie Grundstücke. Aber dem Gutachten zufolge waren die AvW-Genussscheine in den vergangenen Jahren nur zu 23 bis maximal 61 Prozent durch dieses Vermögen der AvW-Gesellschaften gedeckt. Dass seit 2004 wesentliche Teile des Wertpapier-Portfolios der beiden Gesellschaften für Spekulationsgeschäfte an Banken verpfändet waren, sei den Anlegern nicht mitgeteilt worden. Und im Gutachten ist auch von Provisionen in Millionenhöhe an AvW-Gründer Wolfgang Auer-Welsbach selbst die Rede.
Aufsicht untersuchte nicht
Scharfe Kritik übt der frühere Bawag-, Hypo Alpe Adria- und Herberstein-Gutachter Kleiner an der ehemaligen Bundeswertpapieraufsicht (BWA) im Finanzministerium. Die BWA habe das Kärntner Unternehmen in den Jahren 2000/2001 unter Finanzminister Karl-Heinz Grasser geprüft - nach anfänglich heftigen Bedenken letztlich ohne strafrechtliche Konsequenzen. Zitat aus dem Gutachten: "Die bemerkenswerte Tatsache, dass die BWA diese Vorgänge weder näher untersuchte noch zur Anzeige brachte, entbehrt jeder juridischen Grundlage." Dem Vernehmen nach hat die Finanzmarktaufsicht bereits frühere Verantwortliche der Wertpapieraufsicht angezeigt.
Schadenersatzklage gegen Bank
Finanzielle Folgen könnte die AvW-Pleite unter anderem für die Raiffeisen-Bezirksbank Klagenfurt haben. Der obersteirische Anwalt Erich Holzinger hat für einen Anleger erstinstanzlich bereits eine Schadenersatzklage gegen die AvW-Depotbank gewonnen.
Von 230 blieben 50 Millionen
Der Wiener Anlegervertreter Andreas Pascher bedauert, dass die 12.000 Anleger aus der AvW-Konkursmasse nicht allzu viel Geld bekommen dürften. Rund 230 Millionen Euro sollen sie in AvW investiert haben, die Konkursmasse dürfte nur knapp 50 Millionen ausmachen.
Anwalt weist Vorwürfe zurück
Auer-Welsbach-Anwalt Franz Großmann sagt, Betrugs- und Untreuevorwürfe weise er vorläufig entschieden zurück. Was jetzt vorliege, sei die Meinung des Gutachters. Es gebe noch keine Anklage gegen seinen Mandanten, und manches aus dem 800-seitigen Gutachten werde man entkräften können. (05.05.2010, Quelle: orf.at)
4. Mai 2010
Konkursantrag für AvW Gruppe und Invest AG
Eineinhalb Wochen nachdem Unternehmenschef Wolfgang Auer Welsbach in Untersuchungshaft genommen wurde, haben die Vorstände der AvW Gruppe AG und der börsenotierten AvW Invest AG am Dienstag beschlossen, Insolvenzanträge einzubringen. Dies teilten die Unternehmen mit Sitz in Krumpendorf am Wörthersee am Vormittag mit.
27. März 2010
Über Wolfgang Auer-Welsbach, Chef der Investmentgruppe AvW, wurde am 23. März 2010 die Untersuchungshaft verhängt. Das Gutachten, welches von der Staatsanwaltschaft beauftragt wurde, wird in wenigen Tagen vorliegen.
16. Februar 2010
Im Strafverfahren wurde Dr. jur. Fritz Kleiner mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt. Das Gutachten wird in den nächsten Wochen erwartet. Nach Kenntnis des Gutachtensinhaltes werden wir die weitere Vorgangsweise festlegen und Sie dazu schriftlich informieren.
14. September 2009
Genussscheine - Skandal um AVW
Schon 2001 kritisierte die Aufsicht die Gebarung der Investmengesellschaft, Anzeige folgte keine
Die Wertpapieraufsicht zerlegte die Kärntner AvW, zeigte sie bei der Justiz aber nicht an. Der Grund: Etwaige mangelnde Werthaltigkeit der von Auer-Welsbach ermittelten Genussscheinkurse sei schwer beweisbar.
Wien - Immer spannender wird der Anlegerskandal rund um die Kärntner Beteiligungsgesellschaft AvW. Gegen ihren Chef, Wolfgang Auer-Welsbach, (und andere) ermittelt die Staatsanwaltschaft, es geht um den Verdacht der Untreue und des gewerbsmäßigen Betrugs - es gilt die Unschuldsvermutung.
Die Vorwürfe drehen sich um die AvW-Genussscheine, deren Kursbildung und Werthaltigkeit der Justiz aufklärungsbedürftig erscheinen. Seit Oktober kauft die AvW die Scheine, die seit 2000 an der Frankfurter Börse notieren (dort wird aber kaum Umsatz gemacht; der Großteil wird über die AvW Invest vertrieben) nicht zurück. Geschädigt: 12.000 Anleger.
Der Aufsicht ist die AvW gut bekannt; die Bundeswertpapieraufsicht BWA (ihr folgte 2002 die FMA) hat sich, wie auch das aktuelle Profil berichtet, bereits 2000 intensiv mit der AvW Invest AG beschäftigt. Schon diese Vor-Ort-Prüfung hatte eine Vorgeschichte: Zunächst waren die Genussscheine mit einer Kapitalgarantie ausgestattet, AvW musste das Geld also jederzeit zurückzahlen. Da die Gesellschaft das Genussscheinkapital aber als Eigenkapital auswies, bestand Wirtschaftsprüfer Europa Treuhand Ernst&Young auf Haftungen zur Absicherung. Dem kam man nach, wechselte aber flott den Wirtschaftsprüfer. Die Genussschein-Modalitäten wurden geändert - im Mai 2000 war die BWA im Haus in Krumpendorf.
Der 55-seitige Prüfbericht fiel kritisch aus: fehlende Dokumentation, Verdacht der Verstöße gegen Geldwäschebestimmungen und aktienrechtliche Sorgfaltspflichten, Unterlassung von Beteiligungsmeldungen, Verdacht, dass die Papiere Kunden empfohlen wurden, die sie nicht wollten. Vor allem kritisierte die BWA die "nicht lückenlos nachvollziehbare Kursbildung beim AvW-Genussschein" .
Anfang 2001 fühlte die BWA dem Unternehmenschef noch einmal auf den Zahn. Am 17. Jänner erklärte Auer-Welsbach laut Protokoll, dass er für die Kursberechnung bis zur Börseneinführung im November 2000 ein Schema mit "fundamentalen Faktoren" verwendet habe; darunter "sind die aus seiner Sicht zu erwartenden Entwicklungen von Beteiligungen an nicht börsenotierten Unternehmen" zu verstehen. Allerdings "erfolgten die Berechnungen nicht immer genau dem Schema gemäß ... sondern es wurden Vermögenspositionen willkürlich herangezogen oder ausgelassen" . Zudem seien in den AvW-Kurs "Sondervermögen eingerechnet worden, die AvW-Aktien beinhalteten" . Nach Verneinung der Frage, ob die Anleger darüber und über die Kursfestsetzung aufgeklärt wurden, war Schluss: "Auf Anraten seines Anwalts verweigert Auer-Welsbach die Beantwortung weiterer Fragen" . Im Februar wurde Besserung gelobt: "Der BWA wurden umfassende Restrukturierungsmaßnahmen ... vorgestellt."
Rechtliche Folge all dessen: keine. Die BWA-Rechtsabteilung unter Rainer Wolfbauer (heute Superfund-Vorstand) riet am 18. April 2001 davon ab, die Staatsanwaltschaft "wegen des Vorwurfs, Auer-Welsbach habe bis zur Börsenotierung die Preisermittlung strafrechtswidrig vorgenommen, indem der von ihm ermittelte Kurs nicht den wahren Wert der Genussscheine widerspiegelt und die Kunden daher ... getäuscht worden sind" einzuschalten. Der Grund, so sieht es Welsbach-Anwalt Franz Großmann: "Wir konnten alle Unklarheiten beseitigen."
Dabei fanden die BWA-Juristen bemerkenswerte Begründungen für ihr Vorgehen: Dass der Kurs nicht den wahren Wert widergespiegelt habe, "basiert ausschließlich auf Vermutungen der BWA und auf dem Indiz, dass sich der Kurs stetig nach oben, jedoch niemals nach unten bewegt hat. Konkrete Anhaltspunkte für die mangelnde Werthaltigkeit liegen nicht vor. Insbesondere hat sich bis dato noch kein Kunde beschwert, die Genussscheine seien nicht das wert, was der Kurs ihnen als Wert beimesse..." . Auer-Welsbachs Berechnungsmodus sei zwar "unüblich, willkürlich und nicht nachvollziehbar" - die Überprüfung, ob der Modus geeignet ist, den Wert der Genussscheine festzustellen, "überschreitet aber den Wirkungsbereich der BWA" .
"Schwer beweisbar"
Kleiner Trost: So vorhanden, wäre "die mangelnde Werthaltigkeit auch nur sehr schwer bis gar nicht beweisbar, weil hierfür das gesamte Vermögen der AvW Invest ... einer Bewertung unterzogen werden müsste" . Dazu kam noch eine Art Entlastung à la Gerhard Dörfler (die Justiz verfolgt den Kärntner Landeschef in der Causa Ortstafeln nicht, weil er, salopp gesagt, nicht wusste, was er nicht tun darf): Kurs-Ermittler Auer-Welsbach müsste "nachgewiesen werden, dass er sich der mangelnden Werthaltigkeit der Genussscheine auch bewusst war, und er sich durch eine eventuelle wahrheitswidrige Berechnung ... bereichern habe wollen" , wofür es "keine Anhaltspunkte" gebe.
Heute sind all diese Fragen wieder aktuell; für die Justiz kümmert sich Gutachter Fritz Kleiner gerade um Erhellung, Anwalt Großmann erwartet sein Gutachten im Dezember. Und die Anlegeranwälte Pascher&Schostal haben die Republik zur Anerkennung der Amtshaftung für die FMA aufgefordert. (Renate Graber, DER STANDARD, Print-Ausgabe, 15.9.2009)
Strafanzeige
Gegen die AvW-Vorstände sowie gegen Hans Linz sind bereits verschiedene Strafanzeigen eingebracht worden. Gegen den ehemaligen AvW-Prokuristen Harald Knechtl, welcher sich in Untersuchungshaft befand, gibt es ebenfalls strafrechtliche Erhebungen.
Die Staatsanwaltschaft hat eine Hausurchsuchung in der AvW-Zentrale durchgeführt. Weiters hat auch eine Hausdurchsuchung bei Hans Linz statt gefunden.
Verschiedene Liegenschaften rund um AvW und Hans Linz wurden durch die Staatsanwaltschaft mit einem Belastungs- und Veräußerungsverbot versehen.
Weiters hat es durch die Saatsanwaltschaft Sicherstellungen (Belastungs- und Veräußerungsverbot) über den gesamten Fuhrparks des AvW-Konzerns (darunter Porsche Cayenne, Mercedes CL 800, Rolls Royce Erstzulassung 1937! u.a.) gegeben.
Rückkauf der Genusscheine
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat – im Auftrag des BMSK – gegen die AvW Gruppe AG eine Verbandsklage wegen gesetzwidriger Klauseln (u.a. Ausschluss der außerordentlichen Kündigung) eingebracht.
In den Genussscheinen der AvW Gruppe AG (früher: AvW Management Beteiligungs AG) wird den Genussrechtsinhabern weder ein außerordentliches noch ein ordentliches Kündigungsrecht zugestanden. So sollen die Genussscheininhaber sich auch dann nicht vom Vertrag lösen können, wenn das Genusskapital etwa vertrags- oder zweckwidrig verwendet oder gar durch kriminelle Machenschaften geschmälert würde. Der Ausschluss des Rechtes auf außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist insoweit gröblich benachteiligend und gesetzwidrig (siehe auch OGH 10 Ob 34/05f). Aber auch der Ausschluss jeder ordentlichen Kündigung auf die Dauer des Bestehens der Gesellschaft ist eine unzumutbar lange Vertragsbindung; dies auch deshalb, da eine ausreichend abgesicherte Übertragbarkeit der Genussscheine – etwa über die Börse – nicht gegen scheint.
Der VKI hatte die AvW abgemahnt. Da innerhalb der gewährten Frist keine Unterlassungserklärung einlangte wurde nunmehr beim Landesgericht Klagenfurt die Verbandsklage eingebracht.
Hans Linz/HLF Hans Linz Finanzberatung GmbH
An Hans Linz oder Christian Schwab wurden erhebliche Bargeldbeträge von Kunden übergeben, um entsprechende AvW-Genussscheine anzukaufen. Es wurde hierbei ein Treuhandauftrag oder eine Übernahmebestätigung ausgestellt. Den vermeintlichen Kunden der AvW gingen anscheinend jedoch nie AvW-Zertifikate zu.
Über das Vermögen der HLF Hans Linz Finanzberatung GmbH wurde mit Beschluss des LG Leoben vom 20.11.2008 zu 18 S 71/08 d das Konkursverfahren eröffnet; Hans Linz persönlich ist hievon nicht betroffen.

