News

Lebensversicherungen

13.02.2020

Der Trend berichtet zum brisanten Thema der Rückabwicklung von Lebensversicherungen

Liebe Community!

Der Trend berichtet in der Ausgabe vom 12.02.2020 über das weiterhin spannende Thema der Rückabwicklung von Lebensversicherungen.

AdvoFin vertritt in dieser Sache die Ansprüche von knapp 1.000 Kunden, die Ihre Ansprüche aus einer unrichtigen Rücktrittsbelehrung geltend machen möchten.

Den Artikel finden Sie hier.

AdvoFin – kümmert sich um Ihren Anspruch, sorgt für Ihr Recht!

04.12.2018

Sammelverfahren Lebensversicherungen: Sammlungsprozess endet mit 30.11.2018 – beinahe 1.000 Polizzen aufgenommen!

Liebe Community!

Der Sammlungsprozess zu unserem Sammelverfahren „Lebensversicherungen“ hat mit 30.11.2018 geendet.

Beinahe 1.000 Polizzen wurden nach der wirtschaftlichen und rechtlichen Prüfung in das Sammelverfahren aufgenommen – herzlichen Dank für Ihr Vertrauen!

Wir setzen weiterhin mit voller Kraft Ihre Ansprüche durch. Alle Informationen und News zu diesem Sammelverfahren finden Sie hier.

 

12.09.2018

KOSMO berichtet: Noch bis 31.12.2018 Ihren Schaden aus verlustträchtigen Lebensversicherungen einfordern

KOSMO berichtet in einem Onlineartikel über den „Final Countdown“ bei der Rückabwicklung Ihrer verlustträchtigen Lebensversicherung.

AdvoFin-Vorstand Gerhard Wüest gibt dabei Tipps, wie Kunden doch noch an Ihr verloren geglaubtes Geld kommen können.

Den Artikel finden Sie hier

Alle Informationen und Anmeldung zu unserem Sammelverfahren Lebensversicherungen 

05.09.2018

„FINAL COUNTDOWN“ bei der Rückabwicklung Ihrer Lebensversicherung – KOSMO berichtet

KOSMO (www.kosmo.at) berichtet in der Printausgabe vom 05.09.2018 über die für Konsumenten nachteilige Neuregelung im Bereich der Rückabwicklung von Lebensversicherungen ab dem 1.1.2019 und erklärt, wie die Konsumenten bis dahin noch zu Ihren Ansprüchen kommen können.

Dr. Gerhard Wüest, Vorstand der AdvoFin, erklärt dabei in einem Kommentar, wie den Betroffenen, die mit Lebensversicherungen einen wirtschaftlichen Verlust erlitten haben, durch das Sammelverfahren der AdvoFin geholfen werden kann, Ihre Ansprüche durchzusetzen.

Link zum Artikel im PDF-Format: Kosmo_Lebensversicherungen_092018

Alle Informationen und Anmeldung zu unserem Sammelverfahren Lebensversicherung

 

29.05.2018

Kein Frieden an der Klagsfront

7.000 Vergleiche von unzufriedenen Kunden mit Versicherungen hat es im Vorjahr gegeben, und noch ist kein Ende der Auseinandersetzungen vor Gericht in Sicht. Im Gegenteil: Knapp 500 Klagen gegen Assekuranzen hat der Prozessfinanzierer Advofin derzeit laufen. Im Grunde geht es dabei immer um einen zu geringen Rückkaufs- bzw. Rücktrittswert der jeweiligen Versicherung im Verhältnis zu den eingezahlten Prämien. Diese würden nicht nachvollziehbar dargestellt, erklärt Advofin-Chef Franz Kallinger. Momentan zeichnet sich gerade eine neue Klagewelle ab. Dabei stehen vor allem fondsgebundene Versicherungen im Mittelpunkt, so Kallinger. Bei diesen handle es sich auch aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofs eigentlich um keine Versicherung, weil der eigentliche Zweck im Falle eines Ablebens fehle. Das gesamte Risiko werde auf den Kunden abgewälzt, dieser bekomme nicht mehr als den Fondswert beim Ableben ausbezahlt. Im Prinzip seien unter dem Deckmantel einer Versicherung Fonds verkauft worden, so Kallinger. Deshalb sieht Advofin auch eine „Täuschung und Fehlberatung der Kunden“.

Der für Advofin tätige Anwalt Ulrich Salburg hat sich zweier Fälle angenommen, die als exemplarische Beispiele für ein schlechtes Geschäft mit Lebensversicherungen stehen. Bei beiden sollten Kunden viel weniger bei Rücktritt bzw. Rückkauf herausbekommen, als sie an Prämien einbezahlt haben.

Ein Fall, bei dem am 18. April Klage in Wien eingebracht wurde, betrifft die Zürich Safe Invest. Salburg: „Das ist die erste Klage, bei der wir geltend machen, dass es sich dabei um keine Versicherung handelt.“ Konkret wurde dem Kunden laut der Polizze aus dem Jahr 2008 eine Mindesttodesfallsumme von 6.057,68 Euro garantiert – und das bei einer Prämiensumme von 121.153,62 Euro über eine Laufzeit von 42 Jahren. Die andere Causa betrifft zwei Polizzen mit einer Laufzeit von 30 bzw. 35 Jahren bei der Nürnberger Versicherung von 2003: Bei diesen waren je rund 57.322 Euro an Prämien einbezahlt worden, der Rückkaufswert Ende 2015 bzw. Anfang 2016 betrug 19.121 Euro bzw. 17.528 Euro. Jetzt wird der Differenzbetrag eingeklagt.

Sowohl Zürich als auch Nürnberger wollen sich aus Datenschutzgründen zu den Fällen nicht äußern; Nürnberger- Chef Kurt Molterer betont, der betroffene Kunde sei korrekt über die Rücktrittsfrist informiert worden. Und beide Versicherungen erklären, dass fondsgebundene Lebensversicherungen ein „erstklassiges und maßgebliches Instrument“ für den Vermögensaufbau und zur langfristigen Altersvorsorge seien. Im Gegensatz zu Anwalt Salburg, der in ihnen „ein Geschäft für die Assekuranzen, aber nicht für die Kunden“ sieht und eine „systematische Fehlberatung“ ortet. Aufgrund der hohen damit verbundenen Gebühren könnten die Renditeversprechungen nicht eingehalten werden. Dieses Geschäftsmodel der Versicherungen, bei dem Länge der Laufzeit und Höhe der Provision korrelierten, müsse grundsätzlich hinterfragt werden.

[gekürzter Artikel, vollständige Version im Presse-Bereich]

(„News“, Print-Ausgabe, 25.05.2018)

21.03.2018

Lebensversicherung: Ewiges Rücktrittsrecht wird vorerst nicht gekippt

Wien. Auch der neuerliche Versuch, das „ewige Rücktrittsrecht“ bei Lebensversicherungen mit mangelhafter Rücktrittsbelehrung zu kippen, ist vorerst vom Tisch: Die Gesetzesänderung, die am Mittwoch hätte beschlossen werden sollen, kommt vorläufig nicht. Das sei jedoch wieder nur ein Aufschub um einige Monate, warnt Franz Kallinger, Vorstand des Prozessfinanzierers AdvoFin. Schon im Herbst, noch unter der früheren Regierung, war ein derartiger Anlauf im letzten Moment wieder abgesagt worden.

Aus Sicht des Prozessfinanzierers ist das Rücktrittsrecht jedoch „nicht die einzige fragwürdige Baustelle“ bei Lebensversicherungen. Das Hauptproblem sei vielmehr, dass die Kunden am Schluss oft weniger zurückbekommen als sie einbezahlen – insbesondere bei Rückkäufen. Das liege an exorbitanten Abschlusskosten, die von den Versicherungen nicht mehr erwirtschaftet werden können. Laut den AdvoFin-Anwälten Ulrich Salburg und Andreas Hörmann könnten Versicherungsnehmer auch bei Rückkäufen in vielen Fällen die Abschlusskosten zurückfordern, nämlich immer dann, wenn diese dem Kunden nicht offengelegt und nicht klar und deutlich im Versicherungsvertrag vereinbart wurden.

Die Regierungspläne, das laut EuGH-Judikatur bestehende „ewige Rücktrittsrecht“ bei unkorrekter Rücktrittsbelehrung einzuschränken, halten die Anwälte für europarechts- und verfassungswidrig. Die Versicherungswirtschaft sieht das anders, sie spricht von einer Klarstellung, die allen Beteiligten mehr Rechtssicherheit bringen soll. (cka)

(„Die Presse“, online-Ausgabe, 21.03.2018 um 13:58)

21.03.2018

Lebensversicherungen, eine konsumentenpolitische Baustelle

Wien (OTS) –

  • Geplante Novelle des Versicherungsgesetzes vorläufig abgewendet
  • Erstentwurf wäre verfassungsrechts- wie europarechtswidrig
  • Millionen Lebensversicherungen weiter einklagbar

Die von der Regierung geplante Nacht- und Nebelaktion zur Änderung des Lebensversicherungsgesetzes ist vorläufig um einige Monate verschoben. „Ein Aufatmen ist allerdings nicht angebracht. Es gibt praktisch keine Lebensversicherung, bei der der Kunde das erhält, was ihm versprochen wurde“, sagt Franz Kallinger, Vorstand des Prozessfinanzierers AdvoFin. Und: „Bevor der nächste Angriffe auf Konsumentenrechte kommt, raten wir dringend dazu, aktiv zu werden.“

Kallinger: „Wie die geplante Gesetzesänderung klammheimlich durchs Parlament geboxt werden sollte, ist skandalös. Bestehende, europäische Konsumentenrechte sollen per Gesetz in Österreich von der Regierung ausgehebelt werden. Und das ausschließlich zulasten der Konsumenten. Jeder Konsument soll für die konsumentenfeindlichen Fehler der Versicherungen selbst geradestehen. Die Lebensversicherungskonzerne wollen sich das per Gesetz regeln lassen. Das ist ein unzumutbarer Zustand. Wo sind die gewählten Volksvertreter im Parlament, die die Konsumentenrechte schützen sollen? Ausschließlich Dr. Peter Kolba (Liste Pilz) stemmt sich gegen dieses verantwortungslose Vorgehen. Schließlich sind die Lebensversicherungen seit Jahrzehnten die größte konsumentenpolitische Baustelle der Republik.“

Aber das Rücktrittsrecht sei nicht die einzige fragwürdige Baustelle bei den Lebensversicherungen und nicht der einzige Angriffspunkt zur Anspruchsdurchsetzung von Versicherungsnehmern. Kallinger: „Das Hauptproblem bei sämtlichen Lebensversicherungen ist, dass die Kunden am Schluss weniger zurückbekommen als sie einbezahlen.“ Dies gelte insbesondere bei den Rückkäufen, weil die Abschlusskosten derart exorbitant hoch seien, dass diese von den Versicherungen nicht mehr erwirtschaftet werden könnten.

Die Advofin-Anwälte Ulrich Salburg und Andreas Hörmann gehen davon aus, dass praktisch jede Lebensversicherung einklagbar ist. Hörmann: „Die meisten Lebensversicherungen sind von Anfang an für den Versicherungsnehmer ein Minusgeschäft.“  Die Advofin-Anwälte sehen mehrere Punkte zur Rechtsdurchsetzung:

OGH-Entscheid: Verrechnung von Abschlusskosten nicht erlaubt

Es besteht bereits seit geraumer Zeit Judikatur des Obersten Gerichtshofes, wonach die Verrechnung von Abschlusskosten ungültig ist. Der Versicherungsnehmer hat daher auch bei Rückkauf das Recht, die Abschlusskosten zurückzufordern. Dies deshalb, weil die Abschlusskosten dem Versicherungsnehmer nicht offengelegt und nicht klar und deutlich in den Versicherungsverträgen vereinbart wurden.

EuGH gewährt Kunden ewiges Rücktrittsrecht

Nach einer Entscheidung des EuGH haben Versicherungskunden ein ewiges Rücktrittsrecht, wenn die Kunden über das Rücktrittsrecht nicht richtig aufgeklärt wurden. Das ist bei den meisten Lebensversicherungen der Fall. Salburg: „Der EuGH hat klar festgestellt, dass das Rücktrittsrecht effektiv sein muss. Damit sind nationale Bestimmungen, wonach das Rücktrittsrecht – obwohl nicht richtig aufgeklärt wurde – innerhalb einer bestimmten Frist erlischt, eindeutig unzulässig und europarechtswidrig.“

Für die Rechtsanwälte Ulrich Salburg und Andreas Hörmann, die bereits für viele Advofin-Mandanten erfolgreich das Rücktrittsrecht eingeklagt haben, wären die bekannt gemachten Pläne der Regierung klar verfassungswidrig: „Hier würde in geltende Verträge eingegriffen, die lange vor Inkrafttreten des geplanten Gesetzes abgeschlossen und häufig auch rückgekauft wurden. Sollte das Gesetz so kommen, wie derzeit bekannt, werden wir es auf jeden Fall mit allen Mitteln bekämpfen. Sicherheitshalber raten wir aber allen Käufern von Lebensversicherungen, ihre Rechte so rasch als möglich einzumelden.“

Fondsgebundene Lebensversicherungen sind nichts anderes als superteure Kapitalanlagen

Die geplante Novelle sah auch vor, dass Verluste des Fonds, in den die Lebensver-sicherungen veranlagt haben (fondsgebundene Lebensversicherungen), in Zukunft auch bei einem Rücktritt vom Versicherungsnehmer zu tragen sind.

Kallinger: „Bisher gehen Veranlagungsverluste bei Rücktritt zulasten der Versicherung. Und das ist auch richtig so. Schließlich kann sich der Konsument die Fonds nicht aussuchen, hat also keinen Einfluss auf die Performance der Veranlagung. Es kann nicht sein, dass in Zukunft die Gewinne von den Versicherungskonzernen lukriert werden, die Verluste aber von den Konsumenten zu tragen sind.“

Für Advofin stellt sich grundsätzlich die Frage, ob der Verkauf und Vertrieb von fondsgebundenen Lebensversicherungen nicht ein konzessionswidriges Verhalten der Versicherer darstellt. Kallinger: „Diese Produkte heißen zwar Versicherungen, sind im Kern aber nichts anderes als superteure und verlustbringende Kapitalveranlagungsformen.“

Kallinger: „Aus unserer Sicht liegt bei fondsgebundenen Lebensversicherungen gar keine „Versicherung“ vor, weil der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Risikos bzw. des Versicherungsfalles meist weniger bekommt als er einbezahlt hat. Es ist daher ein grober Beratungsfehler der Versicherungen, dieses Produkt überhaupt als Versicherung zu verkaufen, denn eigentlich handelt es sich um ein teures Fondsansparen. Wir haben daher unsere Rechtsanwälte beauftragt, zu prüfen, ob die Versicherungen hier nicht konzessionswidrig handeln.“

Die Versicherungsmakler bzw. die Versicherung hätte die Kunden aufklären müssen bzw. mitteilen müssen, dass sie im Grunde gar keine Versicherung erwerben, sondern ein „normales teures Ansparen in einem Fonds“. „Natürlich haben dies die Versicherungen nicht getan. Damit sind sie schadenersatzpflichtig und das fordern wir auch ein“, so Kallinger.

Nähere Informationen sind auf der Website www.advofin.at zu finden.

Zu AdvoFin:

AdvoFin wurde 2001 als österreichische Prozessfinanzierungsgesellschaft gegründet und ist von kapitalstarken, unabhängigen, österreichischen institutionellen Investoren finanziert. Es ist der Geschäftsgrundsatz von AdvoFin auf jeden Fall unabhängig und anwaltsübergreifend zu arbeiten. AdvoFin entscheidet frei über Finanzierungsangebote und lässt sich nicht durch potente Gegner oder Zwänge des Falls beeinflussen. Heute ist AdvoFin der größte unabhängige Prozessfinanzierer Österreichs. In der Vergangenheit konnten für rund 24.000 Geschädigte erfolgreich Ansprüche in der Höhe von ca. 260 Millionen Euro, gegen oftmals sehr große Gegner, durchgesetzt werden. Die Fälle AMIS, Immofinanz oder Meinl Bank sind nur einige davon.

Rückfragen & Kontakt:

Franz Kallinger
Vorstand AdvoFin
+43 664 1604015
franz.kallinger@advofin.at

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS | NEF0006

29.10.2017

Vergleich zur Sammelaktion „Rücktritt bei Lebensversicherungen“

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt seit März 2016 eine Sammelaktion im Zusammenhang mit dem Rücktritt von Lebensversicherungen durch. Nach der grundlegenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) steht dem Versicherungsnehmer bei fehlender oder fehlerhafter Belehrung durch den Versicherer ein unbefristetes Rücktrittsrecht zu. Die Verträge sind daher nach Ansicht des VKI rückabzuwickeln. Der VKI konnte nunmehr – nach Abschluss der Sammelphase per 15.9.2017 – mit der Versicherungsbranche eine vergleichsweise Einigung zu den in diesem Zusammenhang möglichen Ansprüchen erzielen. Die Versicherungsbranche wird dafür einen namhaften Betrag in zweistelliger Millionenhöhe aufwenden.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) vertritt in der Sammelaktion zum Rücktritt bei Lebensversicherungen rund 7000 Konsumenten. Dabei handelt es sich um jene Fälle, die sich im Rahmen der Sammelaktion gemeldet haben und bei denen nach Ansicht des VKI eine fehlerhafte Rücktrittsbelehrung vorliegt.

Der VKI ist der Ansicht, dass im Falle des Rücktritts den Versicherungsnehmern Ansprüche gegenüber den Versicherungsunternehmen zustehen und daher im Wesentlichen die Prämien samt Zinsen zurückzuzahlen sind. Abzuziehen wäre lediglich eine Risikoprämie (z. B. Ablebensschutz, allfälliger Berufsunfähigkeitsschutz). Die Versicherungsbranche ist der Ansicht, dass diese Ansprüche unbegründet sind.

Nach intensiven Verhandlungen ist es nun gelungen, für die Aktionsteilnehmer einen Rahmenvergleich zu vereinbaren. Die Teilnehmer der Sammelaktion erhalten demnach in der Regel mehr als die einbezahlten Prämien von der Versicherung zurückerstattet.

Die Versicherungsbranche wird dafür einen namhaften Betrag in zweistelliger Millionenhöhe aufwenden. 96 Prozent der Versicherungen haben sich einverstanden erklärt, diese Branchenlösung umzusetzen. Der VKI wird sich bemühen, bei jenen Versicherungen, die zu keiner Lösung bereit waren, eine gerichtliche Durchsetzung anzubieten.

Die Betroffenen erhalten in den nächsten Wochen ein individuelles Angebot übermittelt, das sie innerhalb einer Frist von 8 Wochen annehmen können.

Was Sie noch machen können:

Die Anmeldung zur Sammelaktion „Rücktritt von Lebensversicherungen“ wurde mit 15.9.2017 geschlossen. Es gibt keine Möglichkeit sich noch an der Sammelaktion anzumelden. Wir können Ihnen leider keine diesbezügliche Unterstützung oder Kulanzlösungen anbieten.

(verbraucherrecht.at)

23.01.2017

Rücktritt bei Lebensversicherungen: Aktuelles Urteil birgt Zündstoff

Ein brisantes Urteil fällte kürzlich das Handelsgericht Wien. Der VKI ging im Auftrag des Sozialministeriums gegen eine Klausel in den Versicherungsbedingungen für die Pensionsversicherung der UNIQA Österreich Versicherungen AG (Stand 1.4.2016) vor: "Im Falle eines wirksamen Rücktritts endet der Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen den dann anfallenden Rückkaufswert. Der Rückkaufswert kann unter der Summe der einbezahlten Prämien liegen."

Demnach sollten im Fall eines Rücktritts von der Lebensversicherung im Sinne des § 165a VersVG nicht die einbezahlten Prämien, sondern nur der niedrigere Rückkaufswert ausgezahlt werden, also jener Wert, der auch im Fall einer Kündigung (=Rückkauf) einer Lebensversicherung zusteht. Die Versicherung berief sich zur Verteidigung der Klausel auf den Gesetzestext des § 176 VersVG, wonach der Versicherer im Fall einer Aufhebung einer Kapitalversicherung durch Rücktritt den "auf die Versicherung entfallenden Rückkaufswert" zu erstatten hat.

"Rücktritt wäre gröblich benachteiligend"
Das HG Wien geht davon aus, dass § 176 VersVG keine unbedingte Beschränkung der Rückabwicklungsansprüche der Versicherungsnehmer im Fall eines Rücktritts enthält. Daher ist der Ausschluss von Ansprüchen bei derartigen ex-tunc-Abwicklungen in Folge eines Rücktritts laut dem Urteil gröblich benachteiligend.

Eine derartige Auslegung des § 176 VersVG ist aus grammatikalischer und teleologischer Sicht erforderlich. Die Klausel ist zudem auch intransparent im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG, weil sie auf einen Rückkaufswert abstellt, ohne festzulegen, nach welchem Parameter dieser zu ermitteln ist. Das Urteil ist allerdings bislang nicht rechtskräftig.

Auswirkungen auf Fälle rund um "Fehlerhafte Rücktrittsbelehrung"
Wesentlich könnte das Urteil des HG Wien vor allem in Hinblick auf die grundlegenden Entscheidungen von EuGH und OGH sein, wonach der "unbefristete" Rücktritt bei fehlerhafter Belehrung über das Rücktrittsrecht auch noch Jahre nach Abschluss oder Rückkauf einer Lebensversicherung möglich ist.

Das aktuelle Urteil birgt Zündstoff, da es die Rechtsansicht des VKI stützt, wonach im Folge des Rücktritts durch den Versicherungsnehmer eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung (Prämien + zumindest vier Prozent Zinsen minus einer Abgeltung für die Ablebensschutzkomponente) möglich ist, und nicht bloß – so die Einwände vonseiten der Versicherer – wie bei einer Kündigung der Rückkaufswert auszuzahlen ist. (gp)

(Fonds professionell online)

23.01.2017

VKI-Erfolg: Rücktritt bei Lebensversicherung bringt mehr Geld

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt im Auftrag des Sozialministeriums mehrere Verfahren zum Thema Rücktritt von Lebensversicherungen. Dabei geht es um die endgültige Klärung von Einwänden, die von Versicherungsseite nach den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Obersten Gerichtshofs (OGH) erhoben wurden. Nunmehr liegen zwei wesentliche Entscheidungen des Handelsgerichts Wien vor, mit denen diese Einwände abgewehrt werden: Nach einem Rücktritt steht den Konsumenten mehr als der bloße Rückkaufswert zu, es sind die einbezahlten Prämien plus Zinsen zurückzuzahlen. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.

Versicherungsunternehmen haben bei Lebensversicherungen in der Vergangenheit oft gar nicht oder fehlerhaft über das in § 165a Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) normierte Rücktrittsrecht informiert. Nach den grundlegenden Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes besteht auch viele Jahre nach Abschluss noch eine Rücktrittsmöglichkeit, weil die Rücktrittsfrist im Falle einer fehlenden Rücktrittsbelehrung nicht zu laufen beginnt. Es steht somit ein unbefristetes Rücktrittsrecht zu. Die Konsequenz aus diesen Urteilen ist nach Ansicht des VKI klar: Konsumenten müssen bei einem Rücktritt alle eingezahlten Beiträge samt Zinsen zurückerhalten. Abzuziehen wäre lediglich eine Risikoprämie (z. B.: Ablebensschutz, allfälliger Berufsunfähigkeitsschutz).

Die Versicherungen stellen sich allerdings auf den Standpunkt, dass im Fall eines Rücktritts nur der Rückkaufswert (wie bei einer Kündigung) auszuzahlen wäre, welcher oft deutlich unter der Summe der einbezahlten Prämien liegt. Dies sei aus der gesetzlichen Bestimmung des § 176 VersVG ableitbar.

Der VKI führt daher gegen die UNIQA Österreich Versicherungen AG und die Ergo Versicherung AG je ein Verfahren zur Klärung der strittigen Fragen zu den Rücktrittsfolgen. Im Verfahren gegen die UNIQA hat das Handelsgericht Wien (HG Wien) nunmehr klargestellt, dass die Versicherung den Auszahlungsbetrag nach einem Rücktritt nicht auf den Rückkaufswert beschränken darf. Eine diesbezügliche Klausel in den Versicherungsbedingungen ist gesetzwidrig.

Zudem hat das HG Wien als Berufungsgericht im Verfahren gegen die Ergo Versicherung entschieden, dass die Versicherung nach einem Rücktritt die einbezahlten Prämien plus 4 Prozent Zinsen zurückzahlen muss. Betroffen war eine Konsumentin, welche im Jahr 2001 eine Lebensversicherung zur Geldanlage abgeschlossen hatte. Nach 12 jähriger Laufzeit wurde ihr weniger als die einbezahlten Prämien ausbezahlt, woraufhin sie den Rücktritt erklärt hatte.

„Die vorliegenden Urteile zeigen klar, dass die Gerichte den Einwänden der Versicherer nicht folgen. Konsumenten haben daher gute Chancen, durch einen Rücktritt mehr aus ihrer Lebensversicherung herauszubekommen. Der durchschnittliche Mehrertrag liegt aus Sicht des VKI bei rund 8.000 Euro“, erläutert Mag. Thomas Hirmke, Leiter des Bereichs Recht im VKI. „Unserer Einschätzung nach ist ein großer Anteil der Belehrungen als fehlerhaft einzustufen.“

Der VKI bietet eine Sammelaktion zum Rücktritt von Lebensversicherungen an. Der Fragebogen zur Anmeldung und alle Informationen zur Sammelaktion sind auf www.verbraucherrecht.at zu finden. Mittels Schnellrechner kann man dort den potenziellen Mehrerlös abschätzen. Die Aktion richtet sich an alle, die nach dem 1.1.1994 eine Lebensversicherung abgeschlossen haben. Das betrifft auch bereits (vorzeitig) beendete Verträge.

SERVICE: Das Urteil im Volltext und alle Informationen zur VKI-Sammelaktion zu Lebensversicherungen sind auf www.verbraucherrecht.at abrufbar.

(vki)

22.03.2016

OGH-Urteil stärkt Konsumenten

Jedes Jahr schließen tausende Menschen in Österreich eine Lebensversicherung ab.Eine Lebensversicherung wird meistens mit einer Laufzeit von 20 – 30 Jahre abgeschlossen. In diesem Zeitraum wird von den Kunden eine stattliche Veranlagungssumme einbezahlt.

Eine bittere Erfahrung haben in den letzten Jahren all jene gemacht, die sich aus persönlichen Gründen gezwungen sahen, ihren Lebensversicherungsvertrag zu kündigen oder ruhend zu stellen. In der Erwartung, die angesparte Versicherungssumme erstattet zu bekommen, mussten sie feststellen, dass nach dramatischen Abschlägen und Gebühren oft nur mehr ein Bruchteil ihrer angesparten Summe zur Auszahlung gelangte.

Die bei Advofin bekannt gemachten Fälle bewegen sich zwischen 20% und 80% der von ihnen veranlagten Summe. In einem konkreten Fall betrug die Einzahlungssumme € 9.000,- und zur Auszahlung wurde dem Konsumenten nur mehr € 1.200,- erstattet.

Ein aktuelles Urteil des OGH gibt nun aber den Konsumenten die Möglichkeit gegen die Versicherungsgesellschaften vorzugehen und einen großen Teil der einbehaltenen Beträge zurückzufordern.

11.03.2016

Klagewelle: Mega-Skandal um Lebensversicherungen

Die österreichische und die deutsche Versicherungswirtschaft könnten in Kürze von einer enormen Klagewelle überrollt werden. Denn: Beim Verkauf von Lebensversicherungspolizzen sollen jahrelang schwerwiegende rechtliche Fehler gemacht worden sein. Das belegen drei Urteile: des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), des deutschen Bundesgerichtshofs (BGH) und des Obersten Gerichtshofs (OGH). […]

Der gesamte Artikel im "Kurier" als PDF